Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ergomatix GmbH

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9)
  • B. Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen (§§ 10–15)
  • C. Vermietung von Maschinen und Geräten (§§ 16–23)
  • D. Einsatz mit Bedienpersonal (§ 24)
  • E. Service, Wartung, Reparatur und Prüfungen (§§ 25–29)
  • F. Projekt-, Vermittlungs- und Auslandsgeschäfte (§§ 30–33)
  • G. Schutzrechte, Haftung und Schlussbestimmungen (§§ 34–39)

Hinweis zur Vertragsverwendung

Für einzelne Geschäfte gelten zusätzlich das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung, technische Anlagen, Übergabe- und

Rückgabeprotokolle sowie gegebenenfalls gesonderte Miet-, Service- oder Wartungsvereinbarungen. Individuelle Abreden haben

Vorrang.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Ergomatix GmbH,

insbesondere für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen, Ersatzteilen und Zubehör, für Vermietungen, Vermietungen mit

Bedienpersonal, Service-, Wartungs-, Reparatur- und Prüfleistungen, technische Beratung, Projektleistungen sowie Vermittlungs- und

Beschaffungsgeschäfte.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden von diesen AGB nicht erfasst.

(3) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Vertragspartner, sofern ihre Geltung bei Begründung der

Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurde. Änderungen der AGB gelten nicht automatisch für bereits geschlossene Verträge.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die Ergomatix

GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung dar.

(5) Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich einbezogene technische Anlagen gehen diesen

AGB vor. Besondere Bedingungen für Miete, Bedienpersonal, Service oder Wartungsverträge gehen den allgemeinen Bestimmungen

vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und elektronische Kommunikation

(1) Angebote der Ergomatix GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.

(2) Die Bestellung des Vertragspartners gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Ergomatix GmbH kann dieses Angebot innerhalb von

zwölf Werktagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung, Lieferung oder Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen, Rücktritts- oder

Minderungsverlangen, sollen in Textform erfolgen. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

(4) Verträge, Auftragsbestätigungen, Protokolle und sonstige Erklärungen können elektronisch übermittelt und, soweit rechtlich

zulässig, elektronisch unterzeichnet werden.

(5) Mündliche Auskünfte und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Ergomatix GmbH in Textform bestätigt wurden oder

als Individualvereinbarung nachweisbar sind.

§ 3 Leistungsumfang, technische Angaben und Änderungen

(1) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich in Bezug

genommenen technischen Unterlagen maßgebend.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Videos, Kataloge, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind Beschreibungen und werden

nur dann zu garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Technische Weiterentwicklungen, Modellpflege, Konstruktions-, Form-, Farb- und Ausstattungsänderungen sowie handelsübliche

Toleranzen bleiben zulässig, soweit die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den

Vertragspartner zumutbar ist.

(4) Herstellerangaben und Unterlagen Dritter werden nach dem bei Vertragsschluss verfügbaren Stand weitergegeben. Eigene

Garantien der Ergomatix GmbH entstehen hierdurch nur bei ausdrücklicher Übernahme.

(5) Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Sie können gesondert

abgerechnet werden.

§ 4 Mitwirkung, Einsatzbedingungen und Angaben des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner hat alle für Beratung, Auswahl, Konstruktion, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Einsatz erforderlichen

Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Lasten, Tragfähigkeiten, Maße,

Untergrund, Zufahrten, Stellflächen, Gebäude- und Einsatzbedingungen, Stromversorgung, Umgebungsbedingungen und vorgesehene

Verwendung.

(2) Die Ergomatix GmbH darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche bestehen oder eine

gesonderte Prüfleistung vereinbart wurde.

(3) Der Vertragspartner stellt erforderliche Genehmigungen, Arbeitsfreigaben, Absperrungen, Sicherungsposten, geeignete Zufahrten,

tragfähige Aufstellflächen und einen verantwortlichen Ansprechpartner rechtzeitig bereit.

(4) Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, trägt der

Vertragspartner, soweit er diese zu vertreten hat.

(5) Die Verantwortung des Betreibers für Gefährdungsbeurteilung, bestimmungsgemäße Verwendung, Unterweisung seiner

Beschäftigten und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften bleibt unberührt.

§ 5 Preise, Nebenkosten und Umsatzsteuer

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes angegeben ist.

(2) Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Genehmigungen, Montage, Inbetriebnahme,

Einweisung, Wartezeiten, Übernachtung, Reise- und Nebenkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Preisänderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung oder einer

im Einzelvertrag wirksam vereinbarten Preisanpassungsklausel.

(4) Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche fälligen Forderungen vollständig beglichen sind.

§ 6 Zahlung, Anzahlung, Bonität und Sicherheiten

(1) Rechnungen sind zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen ohne Abzug fällig. Fehlt eine

Vereinbarung, ist die Rechnung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

(2) Zahlungen gelten erst als bewirkt, wenn der Betrag der Ergomatix GmbH frei zur Verfügung steht. Bei Zahlungsverzug gelten die

gesetzlichen Verzugszinsen und weitergehenden Rechte.

(3) Die Ergomatix GmbH darf insbesondere bei Neukunden, Sonderanfertigungen, projektbezogenen Leistungen, hochpreisigen

Maschinen, internationalen Beschaffungen oder begründeten Zweifeln an der Bonität eine angemessene Anzahlung, Vorauszahlung,

Bankbürgschaft oder sonstige Sicherheit verlangen.

(4) Bis zum Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherheit darf die Ergomatix GmbH Beschaffung, Fertigung, Lieferung oder

Leistung zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die den Zahlungsanspruch gefährden, kann die Ergomatix GmbH noch

ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigern und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist

vom Vertrag zurücktreten.

(6) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein

Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 7 Liefer- und Leistungsfristen; höhere Gewalt

(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und

Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.

(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Die Einhaltung setzt die

rechtzeitige Mitwirkung des Vertragspartners voraus.

(3) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Ergomatix GmbH, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien,

Streiks, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen,

Cyberangriffe oder vergleichbare Ereignisse, verlängern Fristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung darf die Ergomatix GmbH vom Vertrag zurücktreten, wenn sie ein kongruentes

Beschaffungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Vertragspartner unverzüglich

informiert.

(5) Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar erschwert, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages

nach den gesetzlichen Voraussetzungen beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

§ 8 Transport, Gefahrübergang und Annahmeverzug

(1) Der Transport kann je nach Vereinbarung durch den Vertragspartner, die Ergomatix GmbH, eine Spedition, einen Logistikpartner

oder unmittelbar durch den Hersteller organisiert werden.

(2) Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe an den Vertragspartner oder dessen Beauftragten über. Beim Versendungskauf

geht die Gefahr, soweit gesetzlich zulässig, mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.

(3) Bei Verkaufsgegenständen schließt die Ergomatix GmbH eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des

Vertragspartners ab, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Erkennbare Transportschäden sind bei Ablieferung auf den Frachtpapieren zu vermerken, fotografisch zu dokumentieren und dem

Transporteur sowie der Ergomatix GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verzögert er die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die

Ergomatix GmbH die tatsächlich entstehenden Lager-, Stand-, Transport- und sonstigen Mehrkosten verlangen. Weitergehende

gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 9 Abnahme bei Werk- und Projektleistungen

(1) Soweit die Ergomatix GmbH Werkleistungen erbringt, insbesondere Montage-, Umbau-, Reparatur-, Inbetriebnahme- oder

projektbezogene Leistungen, ist der Vertragspartner nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Mängel und Restarbeiten sind im

Abnahmeprotokoll festzuhalten.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Ergomatix GmbH nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der

Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert.

(4) Die produktive Nutzung oder vorbehaltlose Weiterverwendung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Abnahme gelten.

B. Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen

§ 10 Neumaschinen und Herstellergarantien

(1) Für Neumaschinen gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit. Ein besonderer Verwendungszweck gilt nur als

vereinbart, wenn er ausdrücklich dokumentiert ist.

(2) Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Sie sind von den gesetzlichen

Mängelrechten gegenüber der Ergomatix GmbH zu unterscheiden.

(3) Verschleißteile, Betriebsstoffe und gewöhnliche, nutzungsbedingte Abnutzung stellen keinen Sachmangel dar.

(4) Software, Apps oder digitale Komponenten werden im vereinbarten Funktionsumfang bereitgestellt. Änderungen externer

Plattformen, Netze oder Herstellerdienste liegen außerhalb des Einflussbereichs der Ergomatix GmbH, soweit sie nicht von ihr zu

vertreten sind.

§ 11 Gebrauchtmaschinen, Ankauf und Inzahlungnahme

(1) Gebrauchtmaschinen werden in dem Zustand verkauft, der in Angebot, Zustandsbericht, Besichtigungsprotokoll, Fotos und

Auftragsbestätigung beschrieben ist.

(2) Alter, Betriebsstunden, Gebrauchsspuren, frühere Reparaturen, bekannte Beschädigungen und Einschränkungen werden

Vertragsbestandteil, soweit sie mitgeteilt oder bei einer Besichtigung erkennbar waren.

(3) Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden, Vorbesitzern oder Reparaturhistorie können auf Angaben Dritter beruhen und werden nur

garantiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Eine technische Prüfung, Wartung, Instandsetzung, Aufbereitung oder Prüfung nach Betriebssicherheitsrecht erfolgt nur, wenn sie

ausdrücklich vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung genannt ist.

(5) Gebrauchtmaschinen können je nach Angebot als geprüft und aufbereitet, technisch geprüft, einsatzbereit nach vereinbartem

Umfang oder im vorhandenen Zustand angeboten werden.

(6) Beim Ankauf oder bei Inzahlungnahme sichert der Veräußerer zu, verfügungsberechtigter Eigentümer zu sein und den Gegenstand

frei von nicht offengelegten Rechten Dritter zu übertragen. Bekannte Schäden, Unfälle, Manipulationen und wesentliche Reparaturen

sind vollständig anzugeben.

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

(2) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind unverzüglich nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(3) Die Mängelanzeige soll den Vertragsgegenstand, die Seriennummer, Betriebsstunden, eine konkrete Fehlerbeschreibung,

vorhandene Fehlercodes sowie aussagekräftige Fotos oder Videos enthalten.

(4) Der Vertragspartner hat den beanstandeten Gegenstand bis zur Klärung aufzubewahren und darf ohne Zustimmung keine

Änderungen oder Reparaturen vornehmen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 13 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Bei einem Mangel ist die Ergomatix GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl nachbessern oder

Ersatz liefern. Art des Vertragsgegenstands, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und wirtschaftliche Zumutbarkeit sind zu berücksichtigen.

(2) Der Vertragspartner hat der Ergomatix GmbH angemessene Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen. Der

Erfüllungsort der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Art des Vertragsgegenstands.

(3) Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen, nicht freigegebene Ersatzteile oder Eingriffe durch Dritte können Mängelrechte

ausschließen, soweit sie den Mangel verursacht oder die Prüfung beziehungsweise Nacherfüllung wesentlich erschwert haben.

(4) Mängelrechte bestehen insbesondere nicht bei gewöhnlicher Abnutzung, Verschleiß, ungeeigneten Betriebsstoffen, Überlastung,

Fehlbedienung, unzureichender Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung oder

ungeeigneten Einsatzbedingungen, soweit der geltend gemachte Mangel darauf beruht.

§ 14 Verjährung von Mängelansprüchen

(1) Für neue bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich

zulässig.

(2) Für gebrauchte bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung, sofern im Einzelvertrag nicht wirksam

etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Für Werkleistungen an beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Verkürzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistigem Verschweigen, ausdrücklich

übernommener Garantie, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlich

zwingenden Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette sowie den gesetzlich besonders geregelten Fällen für Bauwerke oder hierfür

verwendete Sachen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem jeweiligen

Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Ergomatix GmbH.

(2) Der Vertragspartner hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungen durchzuführen und sie gegen die üblichen

Risiken ausreichend zu versichern.

(3) Vor vollständiger Zahlung darf Vorbehaltsware nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zugriffe Dritter, Beschädigung,

Verlust und wesentliche Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Vertragspartner darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die hieraus entstehenden

Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an die Ergomatix GmbH ab; diese nimmt die Abtretung an.

(5) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgen für die Ergomatix GmbH, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei

Verbindung mit Sachen Dritter entsteht Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent, wird die

Ergomatix GmbH auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

(7) Die Herausgabe von Vorbehaltsware wird nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt. Die Rücknahme gilt nicht ohne

Weiteres als Rücktritt.

C. Vermietung von Maschinen und Geräten

§ 16 Mietgegenstand, Mietzeit und Vergütung

(1) Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort, Mietzeit, Schichtumfang und Vergütung ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der

Auftragsbestätigung.

(2) Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe oder Versandbereitstellung und endet mit vollständiger Rückgabe am

vereinbarten Rückgabeort, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Mehrschichtbetrieb, überdurchschnittliche Betriebsstunden, besondere Einsatzbedingungen oder eine Verlängerung der Mietzeit

bedürfen der Zustimmung und können gesondert berechnet werden.

(4) Ergomatix kann eigene Maschinen, Maschinen verbundener oder kooperierender Unternehmen sowie Maschinen anderer Hersteller

vermieten.

(5) Abhängig von Maschinenwert, Mietdauer, Einsatz, Kunde und Bonität darf Ergomatix Kaution, Vorauszahlung oder sonstige

Sicherheit verlangen.

§ 17 Übergabe, Bedienberechtigung und bestimmungsgemäße Nutzung

(1) Der Zustand der Mietmaschine und das mitgegebene Zubehör werden bei Übergabe möglichst in einem Übergabeprotokoll, durch

Fotos oder digital dokumentiert.

(2) Der Mieter darf die Mietmaschine nur bestimmungsgemäß und durch geeignete, ausreichend unterwiesene und erforderlichenfalls

besonders beauftragte Personen bedienen lassen.

(3) Betriebsanleitungen, Tragfähigkeitsgrenzen, Einsatzbeschränkungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind

einzuhalten.

(4) Der Mieter führt die vorgeschriebenen täglichen Sicht- und Funktionskontrollen durch. Veränderungen, Umbauten, Eingriffe in

Sicherheitseinrichtungen oder Reparaturen sind ohne Zustimmung unzulässig.

(5) Eine Untervermietung, Weitergabe oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ergomatix GmbH zulässig.

§ 18 Einsatzort, Auslandseinsatz und Standortwechsel

(1) Die Mietmaschine darf nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden.

(2) Standortwechsel, grenzüberschreitende Einsätze, Einsätze auf Schiffen, Offshore-Anlagen, in explosionsgefährdeten Bereichen oder

unter außergewöhnlichen Bedingungen bedürfen vorheriger Zustimmung in Textform.

(3) Der Mieter beschafft die für seinen Einsatz erforderlichen Genehmigungen und erfüllt die öffentlich-rechtlichen, steuerlichen,

zollrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen am Einsatzort.

(4) Die Nutzung außerhalb des vereinbarten Gebietes kann von zusätzlicher Sicherheit, Versicherung und technischer Prüfung abhängig

gemacht werden.

§ 19 Transport und Transportversicherung bei Mietmaschinen

(1) Mietmaschinen müssen bei jedem Hin-, Rück- oder Umlagerungstransport ausreichend gegen Verlust, Diebstahl und

Transportschäden versichert sein.

(2) Organisiert die Ergomatix GmbH den Transport, darf sie die erforderliche Transportversicherung abschließen und die Kosten dem

Mieter berechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Organisiert der Mieter den Transport, muss er vor Abholung einen ausreichenden Transportversicherungsschutz zum

Wiederbeschaffungswert nachweisen. Ohne Nachweis kann die Übergabe verweigert werden.

(4) Der Mieter sorgt für fachgerechte Ladungssicherung, geeignete Transportmittel und die Einhaltung aller zulässigen Maße, Gewichte

und Genehmigungen, soweit er den Transport organisiert.

(5) Die Gefahrtragung während des Transports richtet sich danach, wer den Transport organisiert und nach den gesetzlichen sowie

einzelvertraglichen Regelungen.

§ 20 Obhut, Pflege, Betriebsstoffe und Reinigung

(1) Der Mieter trägt vom Gefahrübergang bis zur vollständigen Rückgabe die Obhut für die Mietmaschine und schützt sie vor

Überlastung, Witterung, unbefugtem Zugriff und Diebstahl.

(2) Er hat Betriebsstoffe, Energie, Kraftstoff, AdBlue, Ladezustand und sonstige Verbrauchsmittel nach Herstellervorgaben auf eigene

Kosten bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Mietmaschine ist mit dem bei Übergabe dokumentierten Kraftstoff-, Energie- oder Ladezustand zurückzugeben. Fehlmengen

können zu den jeweils gültigen Preisen zuzüglich einer Servicepauschale berechnet werden.

(4) Die Mietmaschine ist besenrein zurückzugeben. Außergewöhnliche Verschmutzungen, insbesondere Beton, Bitumen, Farbe, Kleber,

Silikon, Chemikalien oder schwer entfernbarer Schmutz, werden nach Aufwand berechnet.

(5) Rauchen, der Konsum von E-Zigaretten und vergleichbaren Produkten in geschlossenen Bedienkabinen ist untersagt. Reinigungs-,

Geruchsneutralisations- und Wertminderungskosten können bei Verstößen berechnet werden.

§ 21 Schäden, Versicherung, Haftungsreduzierung und Diebstahl

(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln für Schäden, Verlust und Wertminderung, die während seiner

Obhutszeit entstehen und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

(2) Ergomatix kann eine Maschinenbruchversicherung, eine Haftungsreduzierung oder eine vergleichbare Absicherung anbieten.

Umfang, Ausschlüsse, Selbstbeteiligung und nicht versicherte Anteile ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung und

den Versicherungsbedingungen.

(3) Vereinbarte Selbstbeteiligungen und nicht versicherte Schadensanteile trägt der Mieter, soweit der Schaden seinem Obhuts- oder

Risikobereich zuzurechnen ist und keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

(4) Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fehlbedienung, Überlastung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, unberechtigte

Fahrer oder Bediener, Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Verletzung von Sicherungs- oder Meldepflichten sind von einer

Haftungsreduzierung grundsätzlich nicht erfasst, soweit wirksam vereinbart.

(5) Bei Diebstahl oder Verlust hat der Mieter unverzüglich die Polizei und Ergomatix zu informieren, Schlüssel und Dokumente

herauszugeben und alle zur Schadenregulierung erforderlichen Angaben zu machen.

§ 22 Ausfall, Minderung und Ersatzmaschine

(1) Technische Störungen sind unverzüglich zu melden. Der Mieter darf Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung veranlassen,

außer bei notwendigen Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr.

(2) Beruht der Ausfall auf einem von Ergomatix zu vertretenden Mangel, richten sich Minderungs- und sonstige Rechte nach den

gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

(3) Ergomatix wird sich bemühen, bei technischem Ausfall eine vergleichbare Ersatzmaschine bereitzustellen. Ein Anspruch besteht nur,

wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und eine geeignete Maschine verfügbar ist.

(4) Beruht der Stillstand auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, insbesondere Fehlbedienung, ungeeignetem

Einsatzort, fehlenden Genehmigungen oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Betriebsstoffen, bleibt die Mietvergütung geschuldet.

§ 23 Rückgabe, verspätete Rückgabe und Telematik

(1) Die Mietmaschine ist zum vereinbarten Zeitpunkt mit sämtlichem Zubehör, Schlüsseln, Dokumenten und Ladetechnik am

vereinbarten Ort zurückzugeben.

(2) Bei verspäteter Rückgabe ist die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Rückgabe weiterzuzahlen. Weitergehende Schäden,

insbesondere wegen entgangener Anschlussvermietung, bleiben vorbehalten.

(3) Der Zustand bei Rückgabe kann durch Rückgabeprotokoll, Fotos, Videos und digitale Dokumentation festgehalten werden. Nicht

sofort erkennbare Schäden dürfen nach angemessener Prüfung nachgemeldet werden.

(4) Mietmaschinen können mit GPS-, Telematik- oder Diagnosesystemen ausgestattet sein. Diese dienen insbesondere Diebstahlschutz,

Einsatzplanung, Wartung, Flottenmanagement, Betriebsstundenerfassung und Schadensaufklärung.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den gesonderten

Datenschutzhinweisen.

D. Einsatz von Maschinen mit Bedienpersonal

§ 24 Maschineneinsatz mit Bedienpersonal

(1) Wird eine Maschine zusammen mit Bedienpersonal bereitgestellt, ergeben sich Leistungsinhalt, Einsatzzeit, Vergütung und

gegebenenfalls geschuldeter Erfolg aus dem Einzelvertrag. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

(2) Das Bedienpersonal bleibt in die Organisation der Ergomatix GmbH eingebunden. Fachliche Weisungen zur Bedienung, Sicherheit

und technischen Durchführung erteilt ausschließlich Ergomatix. Der Auftraggeber darf nur einsatzbezogene Koordinations- und

Zielvorgaben machen.

(3) Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht geschuldet. Sollte der Auftraggeber eine Eingliederung des Bedienpersonals in seine

Arbeitsorganisation oder eigene arbeitsbezogene Weisungsbefugnisse verlangen, ist vor Einsatzbeginn eine gesonderte rechtliche und

vertragliche Klärung erforderlich.

(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für sichere Baustellen- und Einsatzbedingungen, Zufahrten, Tragfähigkeit, Freigaben,

Absperrungen, Genehmigungen, Koordination anderer Gewerke und einen verantwortlichen Ansprechpartner.

(5) Das Bedienpersonal darf Arbeiten ablehnen, unterbrechen oder beenden, wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden, Angaben

fehlen oder eine Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt besteht.

(6) Warte-, Rüst-, Stillstands- und Unterbrechungszeiten, die nicht von Ergomatix zu vertreten sind, gelten als vergütungspflichtige

Einsatzzeit. Anfahrt, Rückfahrt, Übernachtung und Zuschläge werden nach Vereinbarung berechnet.

E. Service, Wartung, Reparatur und Prüfungen

§ 25 Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen

(1) Ergomatix führt Service-, Wartungs-, Diagnose-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an eigenen Produkten und, soweit

technisch möglich, an Fremdfabrikaten durch.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftrag, Angebot, Wartungsplan oder Servicebericht. Nicht ausdrücklich beauftragte Arbeiten

sind nur geschuldet, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig und eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist.

(3) Fehlerdiagnosen und Kostenschätzungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird eine

wesentliche Überschreitung einer Kostenschätzung erkennbar, informiert Ergomatix den Auftraggeber und stimmt das weitere

Vorgehen ab.

(4) Der Auftraggeber gewährt Zugang, stellt Maschinen, Unterlagen, Passwörter, Fehlerbeschreibungen und sichere Arbeitsbedingungen

bereit und informiert über bekannte Gefahren, Umbauten und Vorschäden.

(5) Ausgebaute Teile werden entsorgt oder gehen in das Eigentum von Ergomatix über, sofern der Auftraggeber nicht vor Abschluss der

Arbeiten ihre Rückgabe verlangt und keine Austausch- oder Garantiebedingungen entgegenstehen.

§ 26 Prüfungen nach Betriebssicherheitsrecht und DGUV-Regelwerken

(1) Ergomatix bietet Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln an,

insbesondere nach der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägigen DGUV-Regelwerken.

(2) Prüfungen werden durch geeignete beziehungsweise zur Prüfung befähigte Personen oder, soweit erforderlich, durch

Prüfsachverständige durchgeführt. Ergomatix kann hierfür autorisierte Servicepartner einsetzen.

(3) Das Prüfergebnis beschreibt den Zustand zum Zeitpunkt und im Umfang der Prüfung. Es ist keine Garantie für eine störungsfreie

oder sichere Nutzung bis zum nächsten Prüftermin.

(4) Die Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise Betreibers für Gefährdungsbeurteilung, Festlegung von Prüffristen,

fristgerechte Prüfungen, Unterweisung und sicheren Betrieb bleibt bestehen, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Leistung

übernommen wurde.

(5) Festgestellte Mängel und erforderliche Maßnahmen werden dokumentiert. Eine Prüfplakette oder ein positiver Prüfbericht wird nur

erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 27 Wartungs- und Serviceverträge; Erinnerungsservice

(1) Wartungs-, Prüf- und Serviceverträge werden gesondert abgeschlossen. Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Laufzeit, Kündigung,

Preise und Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Verträge können regelmäßige Wartungen, Prüfungen, Verschleißkontrollen, digitale Maschinenakten, Termin- und

Erinnerungsservice, bevorzugte Bearbeitung, Ersatzteilpakete und vereinbarte Notdienstleistungen umfassen.

(3) Ein Erinnerungsservice entbindet den Betreiber nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die rechtzeitige Prüfung und

Wartung. Ein Anspruch auf Erinnerung besteht nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.

(4) Ein 24-Stunden-Notdienst oder garantierte Reaktionszeit besteht nur für Kunden mit entsprechender ausdrücklicher

Servicevereinbarung. Andere Kunden werden nach Verfügbarkeit unterstützt.

§ 28 Ersatzteile, Fremdfabrikate und Verfügbarkeit

(1) Ergomatix liefert Originalersatzteile und, soweit technisch geeignet und vereinbart, gleichwertige Ersatzteile.

(2) Bei Fremdfabrikaten hängen Lieferbarkeit, technische Freigaben, Preise und Lieferzeiten vom jeweiligen Hersteller oder

Vorlieferanten ab. Eine dauerhafte Ersatzteilverfügbarkeit wird nur bei ausdrücklicher Garantie zugesagt.

(3) Der Vertragspartner hat Maschine, Modell, Seriennummer, Baujahr und benötigtes Teil vollständig anzugeben. Für Fehlbestellungen

aufgrund unrichtiger Angaben trägt er die hierdurch entstehenden Kosten.

(4) Elektrische und elektronische Teile, Softwarelizenzen, kundenspezifische Teile und bereits verbaute oder entsiegelte Teile sind nur

nach gesonderter Vereinbarung rückgabefähig.

§ 29 Digitale Leistungen und Fernsupport

(1) Ergomatix kann digitale Betriebsanleitungen, Videoeinweisungen, Online-Schulungen, Fernsupport, Ferndiagnose, digitale

Serviceberichte und Kundenportal-Funktionen anbieten.

(2) Digitale Unterstützung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung, Prüfung, Gefährdungsbeurteilung oder Vor-Ort-

Leistung, sofern diese erforderlich ist.

(3) Für Fernsupport muss der Vertragspartner eine geeignete Datenverbindung, erforderliche Zugänge und eine fachkundige Person vor

Ort bereitstellen. Er bleibt für die sichere Umsetzung von Handlungsempfehlungen verantwortlich.

(4) Software- und Firmware-Updates sowie Herstellerplattformen unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen Lizenz- und

Nutzungsbedingungen des Herstellers.

F. Projekt-, Vermittlungs- und Auslandsgeschäfte

§ 30 Projektgeschäft, Komplettleistungen und Subunternehmer

(1) Ergomatix kann komplette Projekte von Beratung, Planung und Maschinenauswahl über Beschaffung, Finanzierungsvorbereitung,

Transport, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung bis zu Wartung und Service übernehmen.

(2) Ein bestimmter Gesamterfolg, eine Genehmigungsfähigkeit, Produktivität oder Wirtschaftlichkeit wird nur geschuldet, wenn dies

ausdrücklich als Beschaffenheit oder Werkserfolg vereinbart ist.

(3) Ergomatix darf geeignete Hersteller, Speditionen, Montageunternehmen, Servicepartner und sonstige Subunternehmer einsetzen.

Ergomatix bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eigene Vertragspflichten verantwortlich.

(4) Änderungen des Projektumfangs, zusätzliche Leistungen, geänderte Einsatzbedingungen und Verzögerungen aus dem

Verantwortungsbereich des Auftraggebers werden nach Aufwand und vereinbarten Preisen abgerechnet.

§ 31 Vermittlung und Beschaffung fremder Produkte

(1) Ergomatix kann Maschinen, Zubehör, Leistungen oder Mietgeräte anderer Hersteller und Partner beschaffen oder vermitteln, wenn

dies für die Kundenlösung geeignet ist.

(2) Ob Ergomatix selbst Vertragspartner wird oder lediglich einen Vertrag mit einem Dritten vermittelt, ergibt sich aus Angebot und

Auftragsbestätigung.

(3) Bei reiner Vermittlung kommt der Hauptvertrag ausschließlich zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten zustande. Ergomatix

haftet dann nur für eine ordnungsgemäße Vermittlungsleistung und nicht für die Leistung des Dritten, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Bei Direktlieferung können Liefer- und technische Unterlagen des Herstellers ergänzend gelten. Eigene Pflichten der Ergomatix

GmbH bleiben unberührt.

§ 32 Leasing, Mietkauf und Finanzierung

(1) Ergomatix kann Kontakte zu Banken, Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften herstellen und Unterlagen weiterleiten, soweit dies

rechtlich zulässig und gegebenenfalls erforderliche Erlaubnisse vorhanden sind.

(2) Der Finanzierungs-, Leasing- oder Mietkaufvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen Anbieter zustande. Dieser entscheidet

eigenständig über Bonität, Konditionen, Sicherheiten und Vertragsschluss.

(3) Ergomatix schuldet keine Finanzierungszusage und übernimmt keine Haftung für Ablehnung, Konditionen, Zinsentwicklung oder

Vertragsdurchführung des Anbieters.

(4) Kauf-, Miet- und Finanzierungsvertrag sind rechtlich selbständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich

zwingend ist.

§ 33 Internationale und europaweite Geschäfte

(1) Ergomatix ist europaweit tätig. Grenzüberschreitende Lieferungen, Vermietungen, Montagen und Serviceeinsätze bedürfen einer

ausdrücklichen Vereinbarung über Leistungsort, Transport, Versicherung, Sprache, Steuern, Zoll, Genehmigungen und anwendbare

Lieferklauseln.

(2) Soweit vereinbart, gelten die ausdrücklich benannten Incoterms® 2020 einschließlich des genannten Ortes. Fehlt eine Incoterms-

Klausel, gelten diese AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertragspartner erfüllt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Import-, Export-, Zoll-, Steuer-, Registrierungs-,

Betreiber- und Genehmigungspflichten und stellt erforderliche Endverbleibs- und Verwendungsnachweise bereit.

(4) Ergomatix ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn diese gegen Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- oder sonstige zwingende

Vorschriften verstoßen würde. Erforderliche Genehmigungszeiten verlängern vereinbarte Fristen.

(5) Technische Unterlagen werden in der vereinbarten Sprache bereitgestellt. Die deutsche Fassung der Vertragsunterlagen ist

maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine andere verbindliche Fassung bestimmt wird.

G. Schutzrechte, Haftung und Schlussbestimmungen

§ 34 Unterlagen, Schutzrechte und Vertraulichkeit

(1) An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Fotos, Videos, Software, technischen Unterlagen und sonstigen

Arbeitsergebnissen behält Ergomatix Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte.

(2) Die Unterlagen dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch

Dritten zugänglich gemacht werden.

(3) Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preise, Kundendaten, technische Informationen und nicht öffentliche

Projektinformationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(4) Vom Vertragspartner bereitgestellte Unterlagen dürfen von Ergomatix zur Vertragserfüllung an eingesetzte Hersteller, Partner und

Subunternehmer weitergegeben werden, soweit dies erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

§ 35 Datenschutz und Foto-/Videodokumentation

(1) Ergomatix verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den jeweils bereitgestellten

Datenschutzhinweisen.

(2) Übergaben, Rückgaben, Schäden, Reparaturen, Prüfungen und Projekte dürfen zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung und

Qualitätsdokumentation fotografisch oder per Video dokumentiert werden.

(3) Soweit Personen erkennbar aufgenommen oder Aufnahmen zu Werbezwecken verwendet werden sollen, werden erforderliche

Rechtsgrundlagen und Einwilligungen gesondert geprüft beziehungsweise eingeholt.

§ 36 Haftung

(1) Ergomatix haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit, bei Arglist, aus ausdrücklich übernommenen Garantien und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,

insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ergomatix nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf

den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, besteht bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,

Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall, soweit nicht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht betroffen

ist.

(4) Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzter

Partner.

(5) Für Datenverlust haftet Ergomatix bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei

ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

§ 37 Abtretung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Ergomatix bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit nicht eine Geldforderung im

kaufmännischen Geschäftsverkehr betroffen ist oder ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht.

(2) Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Gesetzlich

zwingende Rechte bleiben unberührt.

§ 38 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit

rechtlich zulässig.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist

ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz der Ergomatix GmbH. Ergomatix darf auch am allgemeinen Gerichtsstand

des Vertragspartners klagen.

(3) Zwingende ausschließliche Gerichtsstände und zwingendes Recht des Leistungs- oder Einsatzstaates bleiben unberührt.

§ 39 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im

Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages sollen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang nachweisbarer

Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

(3) Die Ergomatix GmbH kann diese AGB für künftige Verträge ändern. Maßgebend ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene

Fassung.