Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ergomatix GmbH
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9)
- B. Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen (§§ 10–15)
- C. Vermietung von Maschinen und Geräten (§§ 16–23)
- D. Einsatz mit Bedienpersonal (§ 24)
- E. Service, Wartung, Reparatur und Prüfungen (§§ 25–29)
- F. Projekt-, Vermittlungs- und Auslandsgeschäfte (§§ 30–33)
- G. Schutzrechte, Haftung und Schlussbestimmungen (§§ 34–39)
Hinweis zur Vertragsverwendung
Für einzelne Geschäfte gelten zusätzlich das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung, technische Anlagen, Übergabe- und
Rückgabeprotokolle sowie gegebenenfalls gesonderte Miet-, Service- oder Wartungsvereinbarungen. Individuelle Abreden haben
Vorrang.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Ergomatix GmbH,
insbesondere für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen, Ersatzteilen und Zubehör, für Vermietungen, Vermietungen mit
Bedienpersonal, Service-, Wartungs-, Reparatur- und Prüfleistungen, technische Beratung, Projektleistungen sowie Vermittlungs- und
Beschaffungsgeschäfte.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden von diesen AGB nicht erfasst.
(3) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Vertragspartner, sofern ihre Geltung bei Begründung der
Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurde. Änderungen der AGB gelten nicht automatisch für bereits geschlossene Verträge.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die Ergomatix
GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung dar.
(5) Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich einbezogene technische Anlagen gehen diesen
AGB vor. Besondere Bedingungen für Miete, Bedienpersonal, Service oder Wartungsverträge gehen den allgemeinen Bestimmungen
vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und elektronische Kommunikation
(1) Angebote der Ergomatix GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
(2) Die Bestellung des Vertragspartners gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Ergomatix GmbH kann dieses Angebot innerhalb von
zwölf Werktagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung, Lieferung oder Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen, Rücktritts- oder
Minderungsverlangen, sollen in Textform erfolgen. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Verträge, Auftragsbestätigungen, Protokolle und sonstige Erklärungen können elektronisch übermittelt und, soweit rechtlich
zulässig, elektronisch unterzeichnet werden.
(5) Mündliche Auskünfte und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Ergomatix GmbH in Textform bestätigt wurden oder
als Individualvereinbarung nachweisbar sind.
§ 3 Leistungsumfang, technische Angaben und Änderungen
(1) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich in Bezug
genommenen technischen Unterlagen maßgebend.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Videos, Kataloge, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind Beschreibungen und werden
nur dann zu garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Technische Weiterentwicklungen, Modellpflege, Konstruktions-, Form-, Farb- und Ausstattungsänderungen sowie handelsübliche
Toleranzen bleiben zulässig, soweit die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den
Vertragspartner zumutbar ist.
(4) Herstellerangaben und Unterlagen Dritter werden nach dem bei Vertragsschluss verfügbaren Stand weitergegeben. Eigene
Garantien der Ergomatix GmbH entstehen hierdurch nur bei ausdrücklicher Übernahme.
(5) Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Sie können gesondert
abgerechnet werden.
§ 4 Mitwirkung, Einsatzbedingungen und Angaben des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner hat alle für Beratung, Auswahl, Konstruktion, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Einsatz erforderlichen
Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Lasten, Tragfähigkeiten, Maße,
Untergrund, Zufahrten, Stellflächen, Gebäude- und Einsatzbedingungen, Stromversorgung, Umgebungsbedingungen und vorgesehene
Verwendung.
(2) Die Ergomatix GmbH darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche bestehen oder eine
gesonderte Prüfleistung vereinbart wurde.
(3) Der Vertragspartner stellt erforderliche Genehmigungen, Arbeitsfreigaben, Absperrungen, Sicherungsposten, geeignete Zufahrten,
tragfähige Aufstellflächen und einen verantwortlichen Ansprechpartner rechtzeitig bereit.
(4) Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, trägt der
Vertragspartner, soweit er diese zu vertreten hat.
(5) Die Verantwortung des Betreibers für Gefährdungsbeurteilung, bestimmungsgemäße Verwendung, Unterweisung seiner
Beschäftigten und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften bleibt unberührt.
§ 5 Preise, Nebenkosten und Umsatzsteuer
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes angegeben ist.
(2) Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Genehmigungen, Montage, Inbetriebnahme,
Einweisung, Wartezeiten, Übernachtung, Reise- und Nebenkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Preisänderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung oder einer
im Einzelvertrag wirksam vereinbarten Preisanpassungsklausel.
(4) Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche fälligen Forderungen vollständig beglichen sind.
§ 6 Zahlung, Anzahlung, Bonität und Sicherheiten
(1) Rechnungen sind zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen ohne Abzug fällig. Fehlt eine
Vereinbarung, ist die Rechnung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(2) Zahlungen gelten erst als bewirkt, wenn der Betrag der Ergomatix GmbH frei zur Verfügung steht. Bei Zahlungsverzug gelten die
gesetzlichen Verzugszinsen und weitergehenden Rechte.
(3) Die Ergomatix GmbH darf insbesondere bei Neukunden, Sonderanfertigungen, projektbezogenen Leistungen, hochpreisigen
Maschinen, internationalen Beschaffungen oder begründeten Zweifeln an der Bonität eine angemessene Anzahlung, Vorauszahlung,
Bankbürgschaft oder sonstige Sicherheit verlangen.
(4) Bis zum Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherheit darf die Ergomatix GmbH Beschaffung, Fertigung, Lieferung oder
Leistung zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die den Zahlungsanspruch gefährden, kann die Ergomatix GmbH noch
ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigern und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 7 Liefer- und Leistungsfristen; höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und
Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Die Einhaltung setzt die
rechtzeitige Mitwirkung des Vertragspartners voraus.
(3) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Ergomatix GmbH, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien,
Streiks, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen,
Cyberangriffe oder vergleichbare Ereignisse, verlängern Fristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung darf die Ergomatix GmbH vom Vertrag zurücktreten, wenn sie ein kongruentes
Beschaffungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Vertragspartner unverzüglich
informiert.
(5) Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar erschwert, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
nach den gesetzlichen Voraussetzungen beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 8 Transport, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Der Transport kann je nach Vereinbarung durch den Vertragspartner, die Ergomatix GmbH, eine Spedition, einen Logistikpartner
oder unmittelbar durch den Hersteller organisiert werden.
(2) Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe an den Vertragspartner oder dessen Beauftragten über. Beim Versendungskauf
geht die Gefahr, soweit gesetzlich zulässig, mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.
(3) Bei Verkaufsgegenständen schließt die Ergomatix GmbH eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des
Vertragspartners ab, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Erkennbare Transportschäden sind bei Ablieferung auf den Frachtpapieren zu vermerken, fotografisch zu dokumentieren und dem
Transporteur sowie der Ergomatix GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(5) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verzögert er die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die
Ergomatix GmbH die tatsächlich entstehenden Lager-, Stand-, Transport- und sonstigen Mehrkosten verlangen. Weitergehende
gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 9 Abnahme bei Werk- und Projektleistungen
(1) Soweit die Ergomatix GmbH Werkleistungen erbringt, insbesondere Montage-, Umbau-, Reparatur-, Inbetriebnahme- oder
projektbezogene Leistungen, ist der Vertragspartner nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Mängel und Restarbeiten sind im
Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Ergomatix GmbH nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der
Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
(4) Die produktive Nutzung oder vorbehaltlose Weiterverwendung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Abnahme gelten.
B. Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen
§ 10 Neumaschinen und Herstellergarantien
(1) Für Neumaschinen gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit. Ein besonderer Verwendungszweck gilt nur als
vereinbart, wenn er ausdrücklich dokumentiert ist.
(2) Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Sie sind von den gesetzlichen
Mängelrechten gegenüber der Ergomatix GmbH zu unterscheiden.
(3) Verschleißteile, Betriebsstoffe und gewöhnliche, nutzungsbedingte Abnutzung stellen keinen Sachmangel dar.
(4) Software, Apps oder digitale Komponenten werden im vereinbarten Funktionsumfang bereitgestellt. Änderungen externer
Plattformen, Netze oder Herstellerdienste liegen außerhalb des Einflussbereichs der Ergomatix GmbH, soweit sie nicht von ihr zu
vertreten sind.
§ 11 Gebrauchtmaschinen, Ankauf und Inzahlungnahme
(1) Gebrauchtmaschinen werden in dem Zustand verkauft, der in Angebot, Zustandsbericht, Besichtigungsprotokoll, Fotos und
Auftragsbestätigung beschrieben ist.
(2) Alter, Betriebsstunden, Gebrauchsspuren, frühere Reparaturen, bekannte Beschädigungen und Einschränkungen werden
Vertragsbestandteil, soweit sie mitgeteilt oder bei einer Besichtigung erkennbar waren.
(3) Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden, Vorbesitzern oder Reparaturhistorie können auf Angaben Dritter beruhen und werden nur
garantiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Eine technische Prüfung, Wartung, Instandsetzung, Aufbereitung oder Prüfung nach Betriebssicherheitsrecht erfolgt nur, wenn sie
ausdrücklich vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung genannt ist.
(5) Gebrauchtmaschinen können je nach Angebot als geprüft und aufbereitet, technisch geprüft, einsatzbereit nach vereinbartem
Umfang oder im vorhandenen Zustand angeboten werden.
(6) Beim Ankauf oder bei Inzahlungnahme sichert der Veräußerer zu, verfügungsberechtigter Eigentümer zu sein und den Gegenstand
frei von nicht offengelegten Rechten Dritter zu übertragen. Bekannte Schäden, Unfälle, Manipulationen und wesentliche Reparaturen
sind vollständig anzugeben.
§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind unverzüglich nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(3) Die Mängelanzeige soll den Vertragsgegenstand, die Seriennummer, Betriebsstunden, eine konkrete Fehlerbeschreibung,
vorhandene Fehlercodes sowie aussagekräftige Fotos oder Videos enthalten.
(4) Der Vertragspartner hat den beanstandeten Gegenstand bis zur Klärung aufzubewahren und darf ohne Zustimmung keine
Änderungen oder Reparaturen vornehmen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 13 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Bei einem Mangel ist die Ergomatix GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl nachbessern oder
Ersatz liefern. Art des Vertragsgegenstands, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und wirtschaftliche Zumutbarkeit sind zu berücksichtigen.
(2) Der Vertragspartner hat der Ergomatix GmbH angemessene Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen. Der
Erfüllungsort der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Art des Vertragsgegenstands.
(3) Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen, nicht freigegebene Ersatzteile oder Eingriffe durch Dritte können Mängelrechte
ausschließen, soweit sie den Mangel verursacht oder die Prüfung beziehungsweise Nacherfüllung wesentlich erschwert haben.
(4) Mängelrechte bestehen insbesondere nicht bei gewöhnlicher Abnutzung, Verschleiß, ungeeigneten Betriebsstoffen, Überlastung,
Fehlbedienung, unzureichender Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung oder
ungeeigneten Einsatzbedingungen, soweit der geltend gemachte Mangel darauf beruht.
§ 14 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Für neue bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich
zulässig.
(2) Für gebrauchte bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung, sofern im Einzelvertrag nicht wirksam
etwas Abweichendes vereinbart wird.
(3) Für Werkleistungen an beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Verkürzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistigem Verschweigen, ausdrücklich
übernommener Garantie, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlich
zwingenden Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette sowie den gesetzlich besonders geregelten Fällen für Bauwerke oder hierfür
verwendete Sachen.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem jeweiligen
Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Ergomatix GmbH.
(2) Der Vertragspartner hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungen durchzuführen und sie gegen die üblichen
Risiken ausreichend zu versichern.
(3) Vor vollständiger Zahlung darf Vorbehaltsware nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zugriffe Dritter, Beschädigung,
Verlust und wesentliche Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Vertragspartner darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die hieraus entstehenden
Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an die Ergomatix GmbH ab; diese nimmt die Abtretung an.
(5) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgen für die Ergomatix GmbH, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verbindung mit Sachen Dritter entsteht Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent, wird die
Ergomatix GmbH auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
(7) Die Herausgabe von Vorbehaltsware wird nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt. Die Rücknahme gilt nicht ohne
Weiteres als Rücktritt.
C. Vermietung von Maschinen und Geräten
§ 16 Mietgegenstand, Mietzeit und Vergütung
(1) Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort, Mietzeit, Schichtumfang und Vergütung ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der
Auftragsbestätigung.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe oder Versandbereitstellung und endet mit vollständiger Rückgabe am
vereinbarten Rückgabeort, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Mehrschichtbetrieb, überdurchschnittliche Betriebsstunden, besondere Einsatzbedingungen oder eine Verlängerung der Mietzeit
bedürfen der Zustimmung und können gesondert berechnet werden.
(4) Ergomatix kann eigene Maschinen, Maschinen verbundener oder kooperierender Unternehmen sowie Maschinen anderer Hersteller
vermieten.
(5) Abhängig von Maschinenwert, Mietdauer, Einsatz, Kunde und Bonität darf Ergomatix Kaution, Vorauszahlung oder sonstige
Sicherheit verlangen.
§ 17 Übergabe, Bedienberechtigung und bestimmungsgemäße Nutzung
(1) Der Zustand der Mietmaschine und das mitgegebene Zubehör werden bei Übergabe möglichst in einem Übergabeprotokoll, durch
Fotos oder digital dokumentiert.
(2) Der Mieter darf die Mietmaschine nur bestimmungsgemäß und durch geeignete, ausreichend unterwiesene und erforderlichenfalls
besonders beauftragte Personen bedienen lassen.
(3) Betriebsanleitungen, Tragfähigkeitsgrenzen, Einsatzbeschränkungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind
einzuhalten.
(4) Der Mieter führt die vorgeschriebenen täglichen Sicht- und Funktionskontrollen durch. Veränderungen, Umbauten, Eingriffe in
Sicherheitseinrichtungen oder Reparaturen sind ohne Zustimmung unzulässig.
(5) Eine Untervermietung, Weitergabe oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ergomatix GmbH zulässig.
§ 18 Einsatzort, Auslandseinsatz und Standortwechsel
(1) Die Mietmaschine darf nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden.
(2) Standortwechsel, grenzüberschreitende Einsätze, Einsätze auf Schiffen, Offshore-Anlagen, in explosionsgefährdeten Bereichen oder
unter außergewöhnlichen Bedingungen bedürfen vorheriger Zustimmung in Textform.
(3) Der Mieter beschafft die für seinen Einsatz erforderlichen Genehmigungen und erfüllt die öffentlich-rechtlichen, steuerlichen,
zollrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen am Einsatzort.
(4) Die Nutzung außerhalb des vereinbarten Gebietes kann von zusätzlicher Sicherheit, Versicherung und technischer Prüfung abhängig
gemacht werden.
§ 19 Transport und Transportversicherung bei Mietmaschinen
(1) Mietmaschinen müssen bei jedem Hin-, Rück- oder Umlagerungstransport ausreichend gegen Verlust, Diebstahl und
Transportschäden versichert sein.
(2) Organisiert die Ergomatix GmbH den Transport, darf sie die erforderliche Transportversicherung abschließen und die Kosten dem
Mieter berechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Organisiert der Mieter den Transport, muss er vor Abholung einen ausreichenden Transportversicherungsschutz zum
Wiederbeschaffungswert nachweisen. Ohne Nachweis kann die Übergabe verweigert werden.
(4) Der Mieter sorgt für fachgerechte Ladungssicherung, geeignete Transportmittel und die Einhaltung aller zulässigen Maße, Gewichte
und Genehmigungen, soweit er den Transport organisiert.
(5) Die Gefahrtragung während des Transports richtet sich danach, wer den Transport organisiert und nach den gesetzlichen sowie
einzelvertraglichen Regelungen.
§ 20 Obhut, Pflege, Betriebsstoffe und Reinigung
(1) Der Mieter trägt vom Gefahrübergang bis zur vollständigen Rückgabe die Obhut für die Mietmaschine und schützt sie vor
Überlastung, Witterung, unbefugtem Zugriff und Diebstahl.
(2) Er hat Betriebsstoffe, Energie, Kraftstoff, AdBlue, Ladezustand und sonstige Verbrauchsmittel nach Herstellervorgaben auf eigene
Kosten bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Mietmaschine ist mit dem bei Übergabe dokumentierten Kraftstoff-, Energie- oder Ladezustand zurückzugeben. Fehlmengen
können zu den jeweils gültigen Preisen zuzüglich einer Servicepauschale berechnet werden.
(4) Die Mietmaschine ist besenrein zurückzugeben. Außergewöhnliche Verschmutzungen, insbesondere Beton, Bitumen, Farbe, Kleber,
Silikon, Chemikalien oder schwer entfernbarer Schmutz, werden nach Aufwand berechnet.
(5) Rauchen, der Konsum von E-Zigaretten und vergleichbaren Produkten in geschlossenen Bedienkabinen ist untersagt. Reinigungs-,
Geruchsneutralisations- und Wertminderungskosten können bei Verstößen berechnet werden.
§ 21 Schäden, Versicherung, Haftungsreduzierung und Diebstahl
(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln für Schäden, Verlust und Wertminderung, die während seiner
Obhutszeit entstehen und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
(2) Ergomatix kann eine Maschinenbruchversicherung, eine Haftungsreduzierung oder eine vergleichbare Absicherung anbieten.
Umfang, Ausschlüsse, Selbstbeteiligung und nicht versicherte Anteile ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung und
den Versicherungsbedingungen.
(3) Vereinbarte Selbstbeteiligungen und nicht versicherte Schadensanteile trägt der Mieter, soweit der Schaden seinem Obhuts- oder
Risikobereich zuzurechnen ist und keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
(4) Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fehlbedienung, Überlastung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, unberechtigte
Fahrer oder Bediener, Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Verletzung von Sicherungs- oder Meldepflichten sind von einer
Haftungsreduzierung grundsätzlich nicht erfasst, soweit wirksam vereinbart.
(5) Bei Diebstahl oder Verlust hat der Mieter unverzüglich die Polizei und Ergomatix zu informieren, Schlüssel und Dokumente
herauszugeben und alle zur Schadenregulierung erforderlichen Angaben zu machen.
§ 22 Ausfall, Minderung und Ersatzmaschine
(1) Technische Störungen sind unverzüglich zu melden. Der Mieter darf Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung veranlassen,
außer bei notwendigen Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr.
(2) Beruht der Ausfall auf einem von Ergomatix zu vertretenden Mangel, richten sich Minderungs- und sonstige Rechte nach den
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
(3) Ergomatix wird sich bemühen, bei technischem Ausfall eine vergleichbare Ersatzmaschine bereitzustellen. Ein Anspruch besteht nur,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und eine geeignete Maschine verfügbar ist.
(4) Beruht der Stillstand auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, insbesondere Fehlbedienung, ungeeignetem
Einsatzort, fehlenden Genehmigungen oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Betriebsstoffen, bleibt die Mietvergütung geschuldet.
§ 23 Rückgabe, verspätete Rückgabe und Telematik
(1) Die Mietmaschine ist zum vereinbarten Zeitpunkt mit sämtlichem Zubehör, Schlüsseln, Dokumenten und Ladetechnik am
vereinbarten Ort zurückzugeben.
(2) Bei verspäteter Rückgabe ist die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Rückgabe weiterzuzahlen. Weitergehende Schäden,
insbesondere wegen entgangener Anschlussvermietung, bleiben vorbehalten.
(3) Der Zustand bei Rückgabe kann durch Rückgabeprotokoll, Fotos, Videos und digitale Dokumentation festgehalten werden. Nicht
sofort erkennbare Schäden dürfen nach angemessener Prüfung nachgemeldet werden.
(4) Mietmaschinen können mit GPS-, Telematik- oder Diagnosesystemen ausgestattet sein. Diese dienen insbesondere Diebstahlschutz,
Einsatzplanung, Wartung, Flottenmanagement, Betriebsstundenerfassung und Schadensaufklärung.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den gesonderten
Datenschutzhinweisen.
D. Einsatz von Maschinen mit Bedienpersonal
§ 24 Maschineneinsatz mit Bedienpersonal
(1) Wird eine Maschine zusammen mit Bedienpersonal bereitgestellt, ergeben sich Leistungsinhalt, Einsatzzeit, Vergütung und
gegebenenfalls geschuldeter Erfolg aus dem Einzelvertrag. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.
(2) Das Bedienpersonal bleibt in die Organisation der Ergomatix GmbH eingebunden. Fachliche Weisungen zur Bedienung, Sicherheit
und technischen Durchführung erteilt ausschließlich Ergomatix. Der Auftraggeber darf nur einsatzbezogene Koordinations- und
Zielvorgaben machen.
(3) Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht geschuldet. Sollte der Auftraggeber eine Eingliederung des Bedienpersonals in seine
Arbeitsorganisation oder eigene arbeitsbezogene Weisungsbefugnisse verlangen, ist vor Einsatzbeginn eine gesonderte rechtliche und
vertragliche Klärung erforderlich.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für sichere Baustellen- und Einsatzbedingungen, Zufahrten, Tragfähigkeit, Freigaben,
Absperrungen, Genehmigungen, Koordination anderer Gewerke und einen verantwortlichen Ansprechpartner.
(5) Das Bedienpersonal darf Arbeiten ablehnen, unterbrechen oder beenden, wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden, Angaben
fehlen oder eine Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt besteht.
(6) Warte-, Rüst-, Stillstands- und Unterbrechungszeiten, die nicht von Ergomatix zu vertreten sind, gelten als vergütungspflichtige
Einsatzzeit. Anfahrt, Rückfahrt, Übernachtung und Zuschläge werden nach Vereinbarung berechnet.
E. Service, Wartung, Reparatur und Prüfungen
§ 25 Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen
(1) Ergomatix führt Service-, Wartungs-, Diagnose-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an eigenen Produkten und, soweit
technisch möglich, an Fremdfabrikaten durch.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftrag, Angebot, Wartungsplan oder Servicebericht. Nicht ausdrücklich beauftragte Arbeiten
sind nur geschuldet, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig und eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist.
(3) Fehlerdiagnosen und Kostenschätzungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird eine
wesentliche Überschreitung einer Kostenschätzung erkennbar, informiert Ergomatix den Auftraggeber und stimmt das weitere
Vorgehen ab.
(4) Der Auftraggeber gewährt Zugang, stellt Maschinen, Unterlagen, Passwörter, Fehlerbeschreibungen und sichere Arbeitsbedingungen
bereit und informiert über bekannte Gefahren, Umbauten und Vorschäden.
(5) Ausgebaute Teile werden entsorgt oder gehen in das Eigentum von Ergomatix über, sofern der Auftraggeber nicht vor Abschluss der
Arbeiten ihre Rückgabe verlangt und keine Austausch- oder Garantiebedingungen entgegenstehen.
§ 26 Prüfungen nach Betriebssicherheitsrecht und DGUV-Regelwerken
(1) Ergomatix bietet Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln an,
insbesondere nach der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägigen DGUV-Regelwerken.
(2) Prüfungen werden durch geeignete beziehungsweise zur Prüfung befähigte Personen oder, soweit erforderlich, durch
Prüfsachverständige durchgeführt. Ergomatix kann hierfür autorisierte Servicepartner einsetzen.
(3) Das Prüfergebnis beschreibt den Zustand zum Zeitpunkt und im Umfang der Prüfung. Es ist keine Garantie für eine störungsfreie
oder sichere Nutzung bis zum nächsten Prüftermin.
(4) Die Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise Betreibers für Gefährdungsbeurteilung, Festlegung von Prüffristen,
fristgerechte Prüfungen, Unterweisung und sicheren Betrieb bleibt bestehen, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Leistung
übernommen wurde.
(5) Festgestellte Mängel und erforderliche Maßnahmen werden dokumentiert. Eine Prüfplakette oder ein positiver Prüfbericht wird nur
erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 27 Wartungs- und Serviceverträge; Erinnerungsservice
(1) Wartungs-, Prüf- und Serviceverträge werden gesondert abgeschlossen. Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Laufzeit, Kündigung,
Preise und Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Verträge können regelmäßige Wartungen, Prüfungen, Verschleißkontrollen, digitale Maschinenakten, Termin- und
Erinnerungsservice, bevorzugte Bearbeitung, Ersatzteilpakete und vereinbarte Notdienstleistungen umfassen.
(3) Ein Erinnerungsservice entbindet den Betreiber nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die rechtzeitige Prüfung und
Wartung. Ein Anspruch auf Erinnerung besteht nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
(4) Ein 24-Stunden-Notdienst oder garantierte Reaktionszeit besteht nur für Kunden mit entsprechender ausdrücklicher
Servicevereinbarung. Andere Kunden werden nach Verfügbarkeit unterstützt.
§ 28 Ersatzteile, Fremdfabrikate und Verfügbarkeit
(1) Ergomatix liefert Originalersatzteile und, soweit technisch geeignet und vereinbart, gleichwertige Ersatzteile.
(2) Bei Fremdfabrikaten hängen Lieferbarkeit, technische Freigaben, Preise und Lieferzeiten vom jeweiligen Hersteller oder
Vorlieferanten ab. Eine dauerhafte Ersatzteilverfügbarkeit wird nur bei ausdrücklicher Garantie zugesagt.
(3) Der Vertragspartner hat Maschine, Modell, Seriennummer, Baujahr und benötigtes Teil vollständig anzugeben. Für Fehlbestellungen
aufgrund unrichtiger Angaben trägt er die hierdurch entstehenden Kosten.
(4) Elektrische und elektronische Teile, Softwarelizenzen, kundenspezifische Teile und bereits verbaute oder entsiegelte Teile sind nur
nach gesonderter Vereinbarung rückgabefähig.
§ 29 Digitale Leistungen und Fernsupport
(1) Ergomatix kann digitale Betriebsanleitungen, Videoeinweisungen, Online-Schulungen, Fernsupport, Ferndiagnose, digitale
Serviceberichte und Kundenportal-Funktionen anbieten.
(2) Digitale Unterstützung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung, Prüfung, Gefährdungsbeurteilung oder Vor-Ort-
Leistung, sofern diese erforderlich ist.
(3) Für Fernsupport muss der Vertragspartner eine geeignete Datenverbindung, erforderliche Zugänge und eine fachkundige Person vor
Ort bereitstellen. Er bleibt für die sichere Umsetzung von Handlungsempfehlungen verantwortlich.
(4) Software- und Firmware-Updates sowie Herstellerplattformen unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen Lizenz- und
Nutzungsbedingungen des Herstellers.
F. Projekt-, Vermittlungs- und Auslandsgeschäfte
§ 30 Projektgeschäft, Komplettleistungen und Subunternehmer
(1) Ergomatix kann komplette Projekte von Beratung, Planung und Maschinenauswahl über Beschaffung, Finanzierungsvorbereitung,
Transport, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung bis zu Wartung und Service übernehmen.
(2) Ein bestimmter Gesamterfolg, eine Genehmigungsfähigkeit, Produktivität oder Wirtschaftlichkeit wird nur geschuldet, wenn dies
ausdrücklich als Beschaffenheit oder Werkserfolg vereinbart ist.
(3) Ergomatix darf geeignete Hersteller, Speditionen, Montageunternehmen, Servicepartner und sonstige Subunternehmer einsetzen.
Ergomatix bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eigene Vertragspflichten verantwortlich.
(4) Änderungen des Projektumfangs, zusätzliche Leistungen, geänderte Einsatzbedingungen und Verzögerungen aus dem
Verantwortungsbereich des Auftraggebers werden nach Aufwand und vereinbarten Preisen abgerechnet.
§ 31 Vermittlung und Beschaffung fremder Produkte
(1) Ergomatix kann Maschinen, Zubehör, Leistungen oder Mietgeräte anderer Hersteller und Partner beschaffen oder vermitteln, wenn
dies für die Kundenlösung geeignet ist.
(2) Ob Ergomatix selbst Vertragspartner wird oder lediglich einen Vertrag mit einem Dritten vermittelt, ergibt sich aus Angebot und
Auftragsbestätigung.
(3) Bei reiner Vermittlung kommt der Hauptvertrag ausschließlich zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten zustande. Ergomatix
haftet dann nur für eine ordnungsgemäße Vermittlungsleistung und nicht für die Leistung des Dritten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Bei Direktlieferung können Liefer- und technische Unterlagen des Herstellers ergänzend gelten. Eigene Pflichten der Ergomatix
GmbH bleiben unberührt.
§ 32 Leasing, Mietkauf und Finanzierung
(1) Ergomatix kann Kontakte zu Banken, Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften herstellen und Unterlagen weiterleiten, soweit dies
rechtlich zulässig und gegebenenfalls erforderliche Erlaubnisse vorhanden sind.
(2) Der Finanzierungs-, Leasing- oder Mietkaufvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen Anbieter zustande. Dieser entscheidet
eigenständig über Bonität, Konditionen, Sicherheiten und Vertragsschluss.
(3) Ergomatix schuldet keine Finanzierungszusage und übernimmt keine Haftung für Ablehnung, Konditionen, Zinsentwicklung oder
Vertragsdurchführung des Anbieters.
(4) Kauf-, Miet- und Finanzierungsvertrag sind rechtlich selbständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich
zwingend ist.
§ 33 Internationale und europaweite Geschäfte
(1) Ergomatix ist europaweit tätig. Grenzüberschreitende Lieferungen, Vermietungen, Montagen und Serviceeinsätze bedürfen einer
ausdrücklichen Vereinbarung über Leistungsort, Transport, Versicherung, Sprache, Steuern, Zoll, Genehmigungen und anwendbare
Lieferklauseln.
(2) Soweit vereinbart, gelten die ausdrücklich benannten Incoterms® 2020 einschließlich des genannten Ortes. Fehlt eine Incoterms-
Klausel, gelten diese AGB und die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertragspartner erfüllt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Import-, Export-, Zoll-, Steuer-, Registrierungs-,
Betreiber- und Genehmigungspflichten und stellt erforderliche Endverbleibs- und Verwendungsnachweise bereit.
(4) Ergomatix ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn diese gegen Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- oder sonstige zwingende
Vorschriften verstoßen würde. Erforderliche Genehmigungszeiten verlängern vereinbarte Fristen.
(5) Technische Unterlagen werden in der vereinbarten Sprache bereitgestellt. Die deutsche Fassung der Vertragsunterlagen ist
maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine andere verbindliche Fassung bestimmt wird.
G. Schutzrechte, Haftung und Schlussbestimmungen
§ 34 Unterlagen, Schutzrechte und Vertraulichkeit
(1) An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Fotos, Videos, Software, technischen Unterlagen und sonstigen
Arbeitsergebnissen behält Ergomatix Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte.
(2) Die Unterlagen dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch
Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preise, Kundendaten, technische Informationen und nicht öffentliche
Projektinformationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(4) Vom Vertragspartner bereitgestellte Unterlagen dürfen von Ergomatix zur Vertragserfüllung an eingesetzte Hersteller, Partner und
Subunternehmer weitergegeben werden, soweit dies erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 35 Datenschutz und Foto-/Videodokumentation
(1) Ergomatix verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den jeweils bereitgestellten
Datenschutzhinweisen.
(2) Übergaben, Rückgaben, Schäden, Reparaturen, Prüfungen und Projekte dürfen zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung und
Qualitätsdokumentation fotografisch oder per Video dokumentiert werden.
(3) Soweit Personen erkennbar aufgenommen oder Aufnahmen zu Werbezwecken verwendet werden sollen, werden erforderliche
Rechtsgrundlagen und Einwilligungen gesondert geprüft beziehungsweise eingeholt.
§ 36 Haftung
(1) Ergomatix haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, bei Arglist, aus ausdrücklich übernommenen Garantien und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ergomatix nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf
den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, besteht bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall, soweit nicht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht betroffen
ist.
(4) Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzter
Partner.
(5) Für Datenverlust haftet Ergomatix bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei
ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
§ 37 Abtretung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Ergomatix bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit nicht eine Geldforderung im
kaufmännischen Geschäftsverkehr betroffen ist oder ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht.
(2) Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Gesetzlich
zwingende Rechte bleiben unberührt.
§ 38 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit
rechtlich zulässig.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz der Ergomatix GmbH. Ergomatix darf auch am allgemeinen Gerichtsstand
des Vertragspartners klagen.
(3) Zwingende ausschließliche Gerichtsstände und zwingendes Recht des Leistungs- oder Einsatzstaates bleiben unberührt.
§ 39 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages sollen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang nachweisbarer
Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
(3) Die Ergomatix GmbH kann diese AGB für künftige Verträge ändern. Maßgebend ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene
Fassung.